Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 35 AS 1022/21

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2021 in der Fassung der endgültigen Festsetzung vom 09.03.2022 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.07.2021 – ohne Berücksichtigung von Einkommen in Form von Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich 666,67 Euro – zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.


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