Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 35 SO 85/23 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 05.05.2023 bis zum 31.10.2023 vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelbedarf) nach dem 3. Kapitel SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 50% zu tragen.


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