Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 22 (41,28) RA 96/98

Tenor

Der Bescheid vom 04.06.1999 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung (KE) bezüglich des Sohnes L. für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und des Bescheides vom 04.06.1999 verpflichtet, dem Kläger a) für seinen Sohn S. eine KEZ vom 01.06.1979 bis 31.05.1980 sowie eine BZ wegen KE vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 und b) für seinen Sohn N. eine KEZ vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 sowie eine BZ wegen KE vom 19.11.1982 bis 31.12.1991 zuzuordnen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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