Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 23 (11) U 33/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1998 eine Verletztenrente nach einer MdB um 10 v. H. zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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