Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 26 KA 229/00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bereitstellung eines Ausnahmemoduls unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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