Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 8 KR 38/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Untersuchung und Behandlung der ..., geboren am ..., verstorben am ..., 1.556,02 Euro nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.06.2000 zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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