Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 44 KR 251/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 17.06.1999 und vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1999 sowie der Bescheide vom 06.09.1999 und vom 28.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 verurteilt, den Kläger von den Kosten der für die Zeit vom 16.03.1999 bis 31.12.1999 selbstbeschafften Leistungen der häuslichen Krankenpflege im ärztlich verordneten Umfang unter Berücksichtigung der bereits für die Zeit vom 19.10.1999 bis 02.11.1999 bewilligten und erbrachten Leistungen der Leistungsgruppe 2 freizustellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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