Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 30 AL 427/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 verurteilt, der Klägerin ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.


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