Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 27 AL 108/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2002 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 03.02.2002 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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