Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 4 (25) RA 22/00

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2000 verurteilt, der Klägerin Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der am 01.07.1999 geltenden Berechungsvorschriften des SGB VI zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.


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