Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 25 RA 111/03
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie des Rentenbescheides vom 06.12.2002 verurteilt, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin zutreffend bemessen hat.
3Mit Rentenbescheid vom 18.12.1997 gewährte die Beklagte der am 29.04.1949 geborenen Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.09.1997 bis 31.01.2000. Nach dem seinerzeit für die Rentenbemessung geltenden Recht gelangte die Beklagte zu 27,3578 persönlichen Entgeltpunkten.
4Mit weiterem Rentenbescheid vom 04.01.2000 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.02.2000 bis 31.01.2003. Dabei führte sie im wesentlichen aus, für die Berechnung der Rente gelte weiterhin der bisherige Bescheid unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.
5Am 10.01.2000 erhob die Klägerin im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, was die Rentenbemessung anbetreffe, so müsse das zu Beginn der wiederholt gewährten Zeitrente bzw. das am 01.02.2000 geltende Recht zugrunde gelegt werden, wobei die bisher errechneten Entgeltpunkte im Rahmen eines Besitzschutzes ggf. zugunsten der Klägerin maßgebend seien.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 zurück.
7Am 07.04.2000 hat die Klägerin unter dem Az. S 16 RA 90/00 im wesentlichen mit der Begründung des Widerspruchs Klage erhoben.
8Mit Beschluss vom 19.09.2000 hat das Gericht unter dem Az. S 2 (16) RA 90/00 das Ruhen angeordnet.
9Mit Rentenbescheid vom 06.12.2002 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.02.2003 bis 31.01.2006. Abermals führte sie in diesem Zusammenhang aus, für die Rentenbemessung gelte weiterhin der Rentenbescheid vom 18.12.1997 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.
10Auf Antrag der Klägerin ist eine Wiederaufnahme des Rechtsstreits unter dem Az. S 25 RA 111/03 erfolgt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie des Rentenbescheides vom 06.12.2002 zu verurteilen, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis 31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Im übrigen errechnete sie probeweise unter Zugrundelegung des am 01.02.2000 und 01.02.2003 geltenden Rechts persönliche Entgeltpunkte von 28,9266 und 30,0788. Des weiteren führt sie - wie inzwischen in langjähriger Verwaltungsübung - aus, ganz entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung vermöge man dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az. 4 RA 31/96, über jenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Rentenbescheid vom 06.12.2002 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG auch zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis 31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen macht sich die Kammer - ganz entgegen der von der Beklagten inzwischen in ständiger Verwaltungsübung vertretenen Auffassung - die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az. 4 RA 31/96, uneingeschränkt zu eigen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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