Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 13 KR 211/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 verurteilt, der Klägerin auch über den 10.01.2002 hinaus bis zum 15.06.2002 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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