Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 33 AL 169/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2004 und in Abänderung des Bescheides vom 18.02.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2004 ohne Anrechnung eines Mindestbetrages gem. § 140 SGB 3 zu zahlen.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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