Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 46 (15) RJ 174/02

Tenor

Der Bescheid vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld vom 29.01.2001bis zum 30.06.2001 in Höhe von 43,83 EURO, vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 in Höhe von 44,09 EURO und vom 01.07.2002 bis zum 20.01.2003 in Höhe von 44,77 EURO zu zahlen. Hierauf hat sie das für die Zeit vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 bereits gezahlte Übergangsgeld anzurechnen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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