Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 22 AS 22/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 3. - 6. vorläufig, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, für die Zeit vom 28.2.2005 bis 30.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen, und zwar für die Antragsteller zu 3. und 4. in Höhe von jeweils 102,53 EUR monatlich, für die Antragstellerin zu 5. in Höhe von 73,75 EUR monatlich und für die Antragstellerin zu 6. in Höhe von 63,33 EUR monatlich. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 3. - 6. die Hälfte von deren erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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