Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 36 U 155/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 verurteilt, gem. § 9 Abs. 4 SGB VII den Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Hautkrebs im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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