Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 40 KR 206/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 30.11.2005 Leistungen zur Krankenbehandlung zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Antragsgegnerin werden überdies Verschuldenskosten in Höhe von 000,00 EUR auferlegt.


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