Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 40 KR 179/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.05.2005 und 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 verpflichtet, dem Kläger die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu gewähren und den Kläger dementsprechend bis zur Beendigung seines laufenden Studiums, längstens jedoch bis zum 31.08.2008, als versicherungspflichtiges Mitglied zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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