Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 29 AS 498/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28.06.2005, 28.07.2005 und 28.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 verurteilt, ab Juli 2005 Heizkosten in Höhe der an das Energieversorgungsunternehmen tatsächlich zu entrichtenden Abschläge, umgerechnet auf eine angemessene Wohnfläche von 60 qm, zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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