Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 22 (31,48) AS 532/05

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Fassung der Änderungs- bescheide vom 01.09.2005 und vom 02.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 15.11.2005 wird aufgehoben, soweit damit der Bewilligungs- bescheid vom 29.11.2004 nicht nur bzgl. der dem Kläger bewilligten Leistungen für Februar 2005 i. H. v. 109,44 EUR und für Mai 2005 i. H. v. 310,08 EUR zurückgenommen wird und von dem Kläger mehr als insgesamt 419,52 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird auch für den Kläger zugelassen.


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