Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 11 EG 40/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu 1) zu beanspruchenden Elterngeldes vom 02. Oktober 2007 bis 01. Oktober 2008 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab Mai 2007 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).


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