Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 47 AY 191/08

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit von Juli 2008 bis Oktober 2008 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 192,41 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zu seiner Vertretung Rechtsanwalt xxx beigeordnet.


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