Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 22 AS 369/09 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.11.2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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