Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 19 (7) VG 356/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2008 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen einer Gewalttat am 31.03.2007 Versorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes dem Grunde nach zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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