Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 8 KN 243/09 KR

Tenor

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine monatliche Prämie für den sogenannten Mehrleistungsanspruch zu zahlen hat.

Der am xxx geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Der in § 59 der Satzung der Beklagten geregelte Mehrleistungsanspruch sieht unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer einschließlich der Behandlung durch den leitenden Arzt vor. Mit der allgemeinen Öffnung der Beklagten zum 01.04.2007 wurde der Zugang zu diesem Anspruch geschlossen und nach § 173 Abs. 2 a SGB V im Rahmen einer Besitzstandsregelung ausschließlich den am 31.03.2007 mit Mehrleistungsanspruch versicherten Mitgliedern vorbehalten. Zu diesem Kreis der weiterhin Anspruchsberechtigten gehört auch der Kläger. Darüber hinaus besteht auch ein solcher Leistungsanspruch nach § 59 Abs. 3 der Satzung der Beklagten für die Ehefrau des Klägers (sog. Differenzleistungsanspruch).

Während der Beitragssatz für die Zeit bis zum 31.12.2008 für Versicherte ohne Mehrleistungsanspruch 12,7 % betrug, galt sowohl für pflicht- als auch für freiwillig Versicherte mit Mehrleistungsanspruch ein Beitragssatz in Höhe von 14,1 %. Für Rentner, die Mitglied der Krankenversicherung der Rentner waren, konnte die Mehrleistung im Wege der Aufstockungsversicherung beansprucht werden. Hierfür war ein weiterer Beitragssatz in Höhe von 4,5 % zu zahlen.

Aus Anlass der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes für alle Krankenkassen zum 01.01.2009 änderte die Beklagte ihre Satzung und führte zur Finanzierung ihres Mehrleistungsanspruchs mit Wirkung ab dem 01.01.2009 eine monatliche Prämie ein. Nach der Neufassung des § 59 Abs. 5 der Satzung ist die Höhe der Prämie bei Mitgliedern, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, abhängig von der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Altersgruppe nach der Anlage 10 der Satzung. Bei pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern, Rentenantragstellern nach § 189 SGB sowie Mitgliedern ab Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich die Prämie nach den in der Anlage 11 der Satzung festgelegten Einkommensklassen.

Auf diese Neuregelung wies die Beklagte die betroffenen Versicherten, so auch den Kläger, mit Schreiben vom November 2008 hin. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass durch den einheitlichen Beitragssatz von 15,5 %, der in den Gesundheitsfonds zu zahlen sei, die bisherigen Kassenleistungen weiterhin Bestand hätten und nicht reduziert werden dürften. Die Kosten der Krankenkassen würden zu 100 % durch den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds gedeckt, darunter falle auch der Mehrleistungsanspruch. Er gehe davon aus, dass durch den erhöhten Beitragssatz von 15,5 % der Mehrleistungsanspruch für ihn und seine Frau weiterhin gewährleistet sei und durch sein erworbenes Besitzschutzrecht bzw. Vertrauensschutz zusätzlich abgesichert sei. Die zusätzliche Prämie würde einen Beitrag von 20,7 % insgesamt für ihn bedeuten.

Mit Beitragsbescheid vom 28.01.2009 teilte die Beklagte dem Kläger die ab Januar 2009 zu zahlende Prämie von monatlich 99,61 EUR mit. Die Prämie sei zum 15. des Folgemonats fällig. Auf § 59 Abs. 5 der geänderten Satzung wurde hingewiesen.

Den hiergegen am 10.02.2009 vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Pflicht der Mitglieder mit Mehrleistungsanspruch zur Entrichtung der monatlichen Prämie aus § 59 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ergäbe. Die Höhe der Prämie richte sich nach Altersgruppen (§ 59 Abs. 5 Satz 2 der Satzung in Verbindung mit Anlage 10) bzw. bei Rentnern, Rentenantragstellern und ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Einkommensklassen (§ 59 Abs. 5 Satz 3 der Satzung in Verbindung mit der Anlage 11). Das Mehrleistungssystem sei für Neumitglieder unter Beibehaltung des vorhandenen Bestandes zum 31.03.2007 geschlossen worden. Dies führe zu einem immer kleiner werdenden Mitgliederbestand mit Mehrleistungsanspruch. Durch die Einführung des allgemeinen Beitragssatzes sei für die Beklagte die Möglichkeit weggefallen, für den Mehrleistungsanspruch Beitragssätze festzulegen. Daher sei die Umstellung der Finanzierung erforderlich gewesen. Einen Schutz des Vertrauens darauf, dass das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert bestehen bleibe, gebe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialerichts (BSG, Urteil vom 28.09.1993, Az.: 1 RK 34/92) nicht. Für Mitglieder mit Mehrleistungsanspruch habe auch vor dem 01.01.2009 ein höherer Beitragssatz gegolten als für Mitglieder ohne Mehrleistungsanspruch.

Am 19.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass der Mehrleistungsanspruch Bestandteil des Beitragssatzes von 15,5 % sei, da die Beklagte aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 SGB V in Verbindung mit § 270 Abs. 1 a SGB V die erforderlichen Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und Leistungen erhalte. Darin sei auch der satzungsmäßige Mehrleistungsanspruch enthalten. Ihm stehe nach Art. 14 Grundgesetz (GG) ein Bestandsschutz und Vertrauensschutz zu. Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Die Unterscheidung zwischen der Altersgruppe bis 64 Jahren und ab 65 Jahren sei nicht rechtmäßig. Dadurch, dass diejenigen in der Altersgruppe bis 64 Jahren Prämien nach Alter und nicht nach Einkommen bezahlten, sei das Solidarprinzip aufgehoben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2009 und des Bescheids vom 07. Januar 2011 aufzuheben.

Weiter beantragt er,

die Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialericht.

Die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbecheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der von der Bundesregierung auf 15,5 % festgelegte allgemeine Beitragssatz für die im 3. Kapitel des SGB V genannten Leistungen gelte. Hierzu gehöre nicht der Anspruch aus dem Mehrleistungssystem der Beklagten. Der Mehrleistungsanspruch finde seine Grundlage gerade nicht in den Regelungen des SGB V. Dieser Anspruch gehe zurück auf die Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung (KnVAusbauV vom 19.05.1941). Auf dieser Grundlage sei der Mehrleistungsanspruch für Angestellte und angestellte Rentner, nicht jedoch für Arbeiter und Arbeiterrentner, als Pflichtversicherung durch satzungsrechtliche Bestimmung eingeführt worden. Vor diesem Hintergrund könnten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die die Beklagte erhalte, nicht zur Deckung ihrer Aufwendungen im Mehrleistungssystem verwendet werden. Die Prämie sei auch nicht als Zusatzbeitrag im Sinne von § 242 SGB V zu qualifizieren. Denn dieser Zusatzbeitrag dürfe ebenfalls nur für die im 3. Kapitel des SGB V genannten Leistungen erhoben werden und nur, wenn der Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liege nach ihrer Auffassung nicht vor. Da gerade bei Rentnern eine altersabhängige Prämie, die sich mit zunehmendem Alter zwangsläufig erhöhen würde, zu unverhältnismäßigen Mehrbelastungen führen könne, werde anhand der einkommensabhängigen Prämien sozialen Härten vorgebeugt. Dem Prinzip der solidarischen Finanzierung folgend, sei die Prämie so festgelegt worden, dass diejenigen Mitglieder, die ein geringes Einkommen hätten, eine deutlich geringere Prämie zu zahlen hätten als diejenigen Mitglieder, die über ein hohes Einkommen verfügten. Darüber hinaus sei durch die Neukonzeption der Finanzierung des Mehrleistungsanspruchs eine zuvor vorhandene Ungleichbehandlung zwischen freiwillig Versicherten und pflichtversicherten Rentnern behoben worden. Würden die Beiträge für aktive Mitglieder nach deren Einnahmen gemessen, wären auch für diese Versicherten Beitragsbescheide notwendig. Dies sei aufgrund der getroffenen Regelung der Prämienerhebung nicht notwendig, da der allgemeine Beitragssatz gemäß SGB IV direkt vom Arbeitgeber abgeführt werde. Würden die Prämien nach den Einnahmen der aktiven Mitglieder bemessen, müsste für diese auch ständig eine Änderung von deren Einnahmen überwacht werden und jeweils ein entsprechender neuer Beitragsbescheid ergehen. Dies bedeute einen hohen Verwaltungsaufwand, der bei der altersabhängigen Prämienbemessung derzeit nicht notwendig sei. Weiter weist sie auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2009, Az.: S 11 KN 14/09 KR, hin.

Mit Bescheid vom 07.01.2011 hat die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Prämien entsprechend der geänderten Regelung nach § 59 Abs. 5 und 5 a der Satzung in Verbindung mit deren Anlage 11 ab dem 01.01.2011 neu festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegen hat, Bezug genommen.


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