Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 41 SO 59/12 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.01.2013, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/2.


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