Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 34 R 1594/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 31.03.3010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 verurteilt, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit vorzumerken. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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