Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 7 VJ 601/09

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 verurteilt, bei dem Kläger ab Januar 2009 die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.


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