Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 19 AS 1036/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von außerschulischer Lernförderung nach dem SGB II in Höhe von 78,00 Euro monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin


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