Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 35 AS 1758/14 ER

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 in der durch den Bewilli-gungsbescheid vom 21.03.2014 festgesetzten Höhe auszuzahlen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers.


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