Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 35 AS 2893/14 ER.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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