Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 31 AL 573/12

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012verurteilt, der Klägerin bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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