Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 17 U 955/14

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 verurteilt, das Ereignis vom 19.10.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat die die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.


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