Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 18 KR 61/98

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 verpflichtet, die Stromkosten (Ladestrom) für den vom Kläger wegen seiner Behinderung benötigten Elektrorollstuhl ab 18.06.1997 zu tragen und diese Kosten auch künftig zu übernehmen.

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.


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