Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 374/01

Tenor

Der Bescheid vom 08.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2001 wird geändert. Der Bescheid vom 20.06.2001 wird ab 06.11.2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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