Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 119/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2001 und unter Änderung des Änderungsbescheides vom 10.10.2002 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 28.09.2000 bis 14.02.2001 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.