Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 369/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 und des Bescheides vom 08.01.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12.10. bis 02.11.2003 und vom 14.01. bis 21.01.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen