Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 49/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.


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