Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 7 KR 79/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.825,45 EUR nebst 2 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 27.04.2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3825,45 EUR festgesetzt.


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