Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 (17,32) AL 200/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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