Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 (31) AL 46/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 08.02.2006 und unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 verurteilt, dem Kläger bereits ab 01.01.2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ohne Minderung der Anspruchs- dauer zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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