Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 17/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2006 und unter Änderung des Bescheides vom 19.07.2006 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.06. bis 07.06.2006 Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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