Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 32 AS 130/07 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 906,67 Euro monatlich ab 08.05.2007 zu zahlen.

Diese Verpflichtung gilt für die Zeit bis zum 30.11.2007, längstens bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.


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