Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 7 AS 56/05

Tenor

Der Bescheid vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 wird in der Höhe eines Betrages von 747,01 EUR jeweils für die Monate April und Mai 2005 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 3/4.


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