Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 29 AS 123/07 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zur Bestreitung seines Umzuges von der Wohnung Am alten Wehrgang 8, 47061 Duisburg, in die Wohnung Heerstraße 204, 47053 Duisburg, unter Einbeziehung der bei der Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH Sozialer Möbelservice Duisburg für den Antragsteller gelagerten Möbel einen Betrag in Höhe von 350,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zu 1/3.


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