Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 15 P 167/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Versorgung der Versicherten H. B. im Zeitraum vom 01.09.2005 - 30.06.2006 2560,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/4 der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.


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