Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 AL 44/08

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2008 verurteilt, der Klägerin Umzugskostenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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