Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 7 SO 10/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 126,20 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die notwendige außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.


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