Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 32 AS 284/08 ER

Tenor

Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und den mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die ab 01.08.2008 angemietete Wohnung ab Einzug zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 25.07.2008, längstens bis zum 31.01.2009.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.