Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 32 AS 424/08 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 05.11.2008 in Höhe von monatlich 101,17 EUR zu zahlen.
Diese Verpflichtung gilt für die Zeit bis zum 30.04.2009, längstens jedoch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortzahlungsantrag vom 06.05.2008. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller (im Folgenden: Ast) begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II); insbesondere ist umstritten, ob der Ast mit Frau L. Sch. und der gemeinsamen Tochter K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
4Der Ast beantragte erstmals Leistungen nach dem SGB II im Dezember 2004. Dabei gab er an, alleinstehend zu sein. Unter Vorlage einer Vermieterbescheinigung gab er an, in einer 86 qm großen Wohnung als Untermieter zu wohnen und 43 qm davon angemeitet zu haben. Die Gesamtmiete betrage 328,54 EUR. Darin seien 26,12 EUR Heizkosten und 57,81 EUR Nebenkosten enthalten. Angaben zur Person des Vermieters bzw. der Vermieterin wollte der Ast dabei nicht machen.
5Dem Ast wurden daraufhin mit Bescheid vom 10.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 551,02 EUR bewilligt. Darin waren 206,02 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten. Dabei ging die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) offensichtlich davon aus, dass die Gesamtmiete für die Wohnung, in der der Ast wohnte, 412,05 EUR betrage, wovon der Ast die Hälfte, also 206,02 EUR zu tragen habe.
6In der Folgezeit ermittelte die Ag, dass der Ast mit Frau L. Sch. und K. Sch. in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Wegen des Verdachts auf ein Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft beauftragte die Ag ihren Ermittlungsdienst, die häuslichen Verhältnisse des Ast zu überprüfen. Laut Prüfbericht des Ermittlungsdienstes der Ag vom 12.05.2005 traf dieser am 10.05.2005 in der Wohnung des Ast eine männliche Person an, die sich als L. Sch. und somit als geschiedener Ehemann der Frau L. Sch. ausgab. Wie sich durch ein Abgleich mit einem beim Bürgerbüro der Stadt X. vorhandenen Foto des Ast erwies, handelte es sich hierbei jedoch um den Ast. Auf Befragen einer Nachbarin gab diese an, dass der Ast und Frau Sch. Lebensgefährten seien.
7Weiter ermittelte die Ag durch Beiziehung von Unterlagen der Kindergeldkasse, dass der Ast der leibliche Vater der K. Sch., Tochter der L. Sch., ist. Nach mehreren weiteren Versuchen des Ermittlungsdienstes die Wohnung des Ast in Augenschein zu nehmen, wurde der Ast am 20.07.2005 in seiner Wohnung angetroffen. Der Ermittlungsdienst stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass dem Ast eigene Räume in der Wohnung zur Verfügung stünden. Der Ast nutze das Zimmer der Tochter. Diese habe man "ausgelagert". Der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes kam zu dem Schluss ,dass sich der Verdacht einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bestätigt habe. Daraufhin bewilligte die Ag dem Ast auf dessen Fortzahlungsanträge fortgesetzt Leistungen bis zum 30.11.2007.
8Am 21.09.2007 stellte ein Mitarbeiter der Ag erneut fest, dass der Ast mit Frau Sch. und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung lebe. Nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II könne hier eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt werden. Es werde daher vorgeschlagen, den Ermittlungsdienst erneut mit der Prüfung der häuslichen Verhältnisse zu beauftragen. Außerdem sollten die genaueren Umstände des Mietverhältnisses und die Einkommensverhältnisse der Frau Sch. ermittelt werden.
9Auf Anfrage bei der Vermieterin teilte diese mit Schreiben vom 02.10.2007 mit, dass die Wohnung an Frau Sch. vermietet sei. Eine Untervermietung sei im Mietvertrag ausgeschlossen. Bei Herrn J. handele es sich nach ihrer Information um den Lebensgefährten von Frau Sch ... Ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Vermieterin bestehe nicht. Die Kaltmiete für die Wohnung betrage 431,99 EUR. Die damalige monatliche Betriebskostenvorauszahlung inklusive Heizung betrage 187,00 EUR, so dass sich eine gesamte monatliche Miete von 618,99 EUR ergäbe.
10Am 30.10.2007 stellte der Ast einen Fortzahlungsantrag bei der Ag. Am 31.10.2007 erließ die Ag einen Bescheid, mit dem sie dem Ast Leistungen in Höhe von 532,39 EUR bewilligte, wovon 186,39 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Dennoch teilte die Ag dem Ast mit Schreiben vom 13.11.2007 mit, dass über den Fortzahlungsantrag noch nicht entschieden werden könne, da nach ihrer Auffassung zwischen dem Ast und Frau Sch. eine eheähnliche Gemeinschaft bestünde. Daher bat sie um Übersendung der ausgefüllten Formulare zur Angabe von Einkommen und Vermögen der Frau Sch ...
11Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte der Ast daraufhin mit, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Von Frau Sch. würden auch jegliche Angaben zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen verweigert. Daraufhin forderte die Ag Frau Sch. mit Schreiben vom 05.12.2007 persönlich auf, die notwendigen Angaben zu machen.
12Da die Ag bis dahin keine Leistungen aus dem Bescheid vom 31.10.2007 ausgezahlt hatte, stellte der Ast am 14.12.2007 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Duisburg. Im Verlaufe dieses Verfahrens erkannte die Ag den Anspruch auf Zahlung der Leistung aus dem genannten Bescheid an.
13Am 06.05.2008 stellte der Ast erneut einen Fortzahlungsantrag. Wiederum forderte die Ag den Ast auf, Angaben zum Einkommen und zum Vermögen der Frau Sch. zu machen. Außerdem forderte sie auch Frau Sch. mit Schreiben vom 11.06.2008 persönlich auf, die von ihr übersandten Formulare zu Einkommen und Vermögen auszufüllen und zurück zu senden. Den Fragebogen zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft füllte der Ast aus und gab dabei an, länger als ein Jahr mit Frau Sch. zusammen zu leben, allerdings nicht als Partner. Beide hätte eine eigene, räumlich geschützte Privatsphäre. Es würde getrennt gewirtschaftet, auch Anschaffungen würden getrennt vorgenommen. Es werde keine finanzielle Hilfe gewährt. Auch erfolgten keine sonstigen Zuwendungen. Es bestünde keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Ast und Frau Sch ...
14Da Frau Sch. auch in der Folgezeit keine Angaben zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen machte, lehnte die Ag den Fortzahlungsantrag des Ast vom 06.05.2008 mit Bescheid vom 02.10.2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Ast bestünden. Dagegen erhob der Ast am 14.10.2008 Widerspruch.
15Am 14.11.2008 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass die Frage der Bedarfsgemeinschaft bereits vorher im Streit stand und von der Ag diesbezüglich bereits Anerkenntnis- bzw. Abhilfebescheide erteilt worden seien. Es werde insoweit auf das vorangegangene einstweilige Rechtsschutzverfahren verwiesen. Darüber hinaus sei im anhängigen Widerspruchsverfahren immer wieder zur Frage der Bedarfsgemeinschaft Stellung genommen worden.
16Der Ast beantragt,
17die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II an den Ast in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
18Die Ag beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie ist der Auffassung, dass die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II nicht widerlegt worden sei.
21Das Gericht hat einen Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt und dabei den Ast befragt und die Zeugin L. Sch. vernommen. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.12.2008 Bezug genommen.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Ag Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Im Wesentlichen ist der Antrag jedoch unbegründet.
25Der Ast hat einen Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, soweit er Leistungen in den im Tenor genannten Umfang begehrt. Darüber hinaus gehende Leistungen sind dem Ast nicht zu bewilligen. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass seine Leistungshöhe berechnet wird, ohne dabei das Einkommen und das Vermögen der Zeugin Sch. zu berücksichtigen.
26Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).
27Der Ast konnte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keinen weitergehenden Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das Gericht geht nach durchgeführter Beweiserhebung und umfassender Prüfung davon aus, dass der Ast und S eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II bilden. Das hat zur Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen der Zeugin Sch. bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Ast zu berücksichtigen ist.
28Mit Wirkung vom 01.08.2006 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2007 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1706 ff) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird der hier streitgegenständliche § 7 SGB II geändert. Zur Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 dieser Vorschrift zählen nach Nr. 3c Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen leben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. In Abs. 3a des § 7 SGB II heißt es weiter, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, wenn Partner
291. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
30Der Gesetzgeber hat mit den hier gewählten Formulierungen bewusst an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 1 BvL 8/87 ) angeknüpft. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist also eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte - ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/1410) - lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war.
31Im vorliegenden Fall greift zunächst die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ein. Der Antragsteller und die die Zeugin Sch. räumen ein, dass sie seit ca. 1989 zusammenleben. Über die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II hinaus hat diese lange Dauer des Zusammenlebens eine weitere Indizwirkung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und auch der übrigen Sozialgerichte kommt bei der Dauer des Zusammenlebens der Dreijahresgrenze eine besondere Bedeutung zu (siehe etwa LSG NRW Beschluss vom 17.02.2006, L 19 B85/05 AS ER mit weiteren Nachweisen). So wird, auch wenn diese Grenze keine zeitliche Mindestdauer darstellt, nach einem dreijährigen Zusammenleben regelmäßig vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sein. Bei einer länger gemeinsam gelebten Partnerschaft müssen schon besondere Umstände vorliegen, die diese Indizwirkung entkräften könnten.
32Dem Ast ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II zu widerlegen. Das Gericht hat an der Darstellung des Sachverhaltes durch den Ast und auch die Zeugin erhebliche Zweifel. Es geht davon aus, dass beide weiterhin eine partnerschaftliche Beziehung führen und die Beendigung dieser Beziehung nur behauptet wird, um das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bestreiten. So sprechen die vom Ast und der Zeugin beschriebenen räumlichen Verhältnisse in der gemeinsam bewohnten Wohnung nicht dafür, dass beide dort tatsächlich getrennten Schlafräume haben. Der Vortrag, dass der Antragsteller ab 1997 im Kinderzimmer der gemeinsamen Tochter gewohnt haben soll, ist nicht glaubhaft. Es konnte von beiden schon kein nachvollziehbarer Grund dafür genannt werden, dass der Antragsteller nach der angeblichen Trennung im Jahre 1997 in der Wohnung verblieben ist. Dass dies nach Auffassung der beiden das Beste für die Tochter K. gewesen sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn die räumliche Situation, die sich dadurch für die Tochter ergeben haben soll (nämlich, dass sie in das Schlafzimmer ihrer Mutter einziehen musste), erscheint spätestens mit Einsetzen der Pubertät als eine nicht einmal im Ansatz hinnehmbare Lösung. Auch der Vortrag, dass sich die Tochter gerade in dieser Zeit überwiegend bei ihrer Tante und ihrer Großmutter aufgehalten haben soll, führt hier zu keiner anderen Bewertung. Denn zum Einen waren weder der Antragsteller, noch die Zeugin in der Lage, die Aufenthaltszeiten der Tochter im Haushalt der Großmutter näher zu benennen, noch war es der Zeugin möglich, zu unterscheiden, ob sich ihre Tochter dort lediglich häufig aufgehalten hat oder ob sie (zumindest zeitweise) dort wohnte. Jedenfalls hat die Tochter, als sie vom Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin in der gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, die Frage, ob sie dort wohne, bejaht.
33Auch aufgrund des von der Zeugin im Termin zur Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass nach den im Jahre 1997 beschriebenen Vorgängen zwar eine Beendigung der Beziehung des Antragstellers und der Zeugin stattgefunden haben soll, nicht jedoch eine räumliche Trennung erfolgte. Die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Partnerin gehört zu den schwersten Vertrauensbrüchen derer sich ein Mann in einer Beziehung schuldig machen kann. Die Zeugin erweckte im Termin zur Beweisaufnahme den Eindruck, als sei sie hiervon auch immernoch emotional stark betroffen. Dies deutet nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass dieser Vorgang die Beziehung des Antragstellers und der Zeugin immer noch belastet. Die emotionale Verarbeitung dieses Vertrauensbruchs wäre dagegen weitgehend abgeschlossen jedenfalls deutlich weiter fortgeschritten , wenn vor elf Jahren tatsächlich die Trennung der beiden vollzogen worden wäre.
34Daher war festzustellen, in welcher Höhe der Antragsteller unter Berücksichtigung des Einkommens der Zeugin bedürftig ist. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.02.2009 eine Leistungsberechnung vorgenommen. Das Gericht stimmt jedoch mit dieser Berechnung nicht überein, soweit die Kosten der Unterkunft dort nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II sind Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe und nicht nur in angemessener Höhe zu zahlen, solange es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken. Die Möglichkeit zur Kostensenkung setzt regelmäßig voraus, dass den Hilfebedürftigen die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten bekannt ist. Diese Voraussetzung kann hier schon nicht erfüllt sein, weil erstmalig überhaupt eine Leistungsberechnung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vorgenommen wird. Da kein aktuellerer Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten vorgelegt wurde, geht die Kammer anhand des Schreibens der Vermieterin vom 02.10.2007 davon aus, dass die Höhe der Miete 618,99 EUR inkl. Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlung beträgt. Daher ergibt sich für den Antragsteller ein Bedarf von 520,33 EUR (314,00 + 206,33). Ebenso hoch ist der Bedarf der Zeugin. Der Bedarf der Tochter beträgt 363,33 EUR (281,00+206,33-124,00).
35Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens ist die Kammer der Auffassung, dass es bei der vorläufigen Berechnung der Antragsgegnerin vorläufig verbleiben kann. Zwar kann aufgrund der nur für den Monat Dezember 2008 vorliegenden Verdienstabrechnung eine genaue Berechnung des anzurechnenden Einkommens für jeden einzelnen Monat nicht vorgenommen werden, jedoch hält das Gericht die in diesem Monat erzielten Einkünfte für ausreichend repräsentativ, um eine vorläufige Leistung zu berechnen. Der Einwand des Antragsteller, dass der Betrag zu hoch sei, weil ein ansonsten nicht anfallendes Vertretungsgeld gezahlt worden sei, greift jedenfalls nicht durch, da anhand der in der letzten Spalte der Verdienstabrechnung aufgeführten Jahressumme zu erkennen ist, dass der durchschnittliche Monatsverdienst inkl. aller Sonderzahlung höher liegt, als im Monat Dezember 2008. Daher ist zunächst von einem anzurechnenden Einkommen in Höhe 1.131,00 EUR auszugehen. Bei einem Bedarfsanteil des Antragstellers am Gesamtbedarf in Höhe von 37,06%, ergibt sich ein auf seinen Bedarf anzurechnendes Einkommen in Höhe von 419,16 EUR, also einen Restbedarf in Höhe von 101,17 EUR.
36Dieser Betrag ist ab 05.11.2008 zunächst für die Dauer eines gewöhnlichen Bewilligungsabschnittes, also bis zum 30.04.2009, längstens jedoch bis zur rechts-/ bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu leisten, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bedarfsgemeinschaft nicht verändern. Im Rahmen der Entscheidung der Hauptsache werden auch die Vermögensverhältnisse der Zeugin zu ermitteln sein.
37Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG und berücksichtigt, dass die Zeugin Schicht bis zum Beweistermin am 09.12.2008 jegliche Angaben zu ihrem Einkommen verweigerte und der Antragsgegnerin eine Leistungsberechnung bis dahin nicht möglich war.
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